Rechtssatz RS0020859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020859
Entscheidungsdatum
14.10.1975
Rechtssatz
Zum Gebrauch des Bestandobjektes gehört bei einer freistehenden, von der öffentlichen Straße abgesetzten Garage auch die freie Benützung der Abfahrt und Zufahrt über die Liegenschaft, insbesondere eines hiefür gewidmeten Zufahrtsweges. Daraus ergibt sich aber kein Recht des Bestandnehmers, das Kraftfahrzeug auf dem Zufahrtsweg abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020859
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0050OB00164_7500000_001