Rechtssatz RS0020863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020863
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Rechtssatz
Die Leistung des Bestandnehmers gemäß § 1090 ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des § 1090 ABGB dar.Die Leistung des Bestandnehmers gemäß Paragraph 1090, ABGB muß nicht in Geld bestehen. Es ist auch nicht notwendig, daß sich der Geldwert der Leistung im voraus bestimmen läßt. Die Verpflichtung, die Getränke für einen auf fremden Grund betriebenen Würstelstand nur vom Grundeigentümer zu beziehen, stellt "einen bestimmten Preis" im Sinne des Paragraph 1090, ABGB dar.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 511/88
Entscheidungstext OGH 03.03.1988 6 Ob 511/88
- 17 Ob 18/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.12.2025 17 Ob 18/25h
nur: Die Leistung des Bestandnehmers muss nicht in Geld bestehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020863
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB00511_8800000_001