Rechtssatz RS0020932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020932
Geschäftszahl
3Ob546/76; 2Ob535/76
Entscheidungsdatum
09.09.1976
Rechtssatz
Der Mieter braucht sein Gebrauchsrecht beeinträchtigende Maßnahme des Vermieters grundsätzlich nicht zu dulden, insbesondere darf der Vermieter den bisher freien Zugang zu einem Geschäftslokal und dessen Auslagen auch dann nicht ohne jeden Grund einschränken, wenn damit keine wesentliche Beeinträchtigung des Mieters verbunden ist; eine Beschränkung des Zuganges wäre also nur statthaft, falls es sich um eine im Interesse des Vermieters gelegene Maßnahme handelt, wobei im Einzelfall die Abwägung der jeweiligen Interessen der Beteiligten ausschlaggebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020932
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00546_7600000_001