Rechtssatz RS0020967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020967
Entscheidungsdatum
28.01.1975
Norm
ABGB §1098 IId
ABGB 1098 IIe
MG §2 Abs2 Z6
Rechtssatz
Tritt ein Mieter einer Vereinbarung, wonach die Mieter die Hausbesorgerarbeiten turnusweise übernehmen bzw für jene nicht geleistete Pflichtreinigung einen Betrag von Schilling dreißig zu leisten haben, nicht bei, so kann gegen ihn nicht ein Klagsanspruch aus einer Vertragsverletzung, sondern nur eine Betriebskostenforderung gemäß § 2 Abs 2 Z6 MG geltend gemacht werden.Tritt ein Mieter einer Vereinbarung, wonach die Mieter die Hausbesorgerarbeiten turnusweise übernehmen bzw für jene nicht geleistete Pflichtreinigung einen Betrag von Schilling dreißig zu leisten haben, nicht bei, so kann gegen ihn nicht ein Klagsanspruch aus einer Vertragsverletzung, sondern nur eine Betriebskostenforderung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Z6 MG geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0020967
Dokumentnummer
JJR_19750128_OGH0002_0040OB00506_7500000_001