Rechtssatz RS0020996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020996
Entscheidungsdatum
15.01.1986
Rechtssatz
Nach redlicher Verkehrssitte kann der Bestandnehmer eines an einer Straßenfront gelegenen Geschäftslokals nicht damit rechnen, daß ihm ein weiterer Zugang von einer anderen Straße, der nur der bequemeren Erreichbarkeit dient, erhalten bleiben müsse und es der Hauseigentümer hinzunehmen hatte, daß auf diese Weise durch Besitzausübungshandlungen der Allgemeinheit seine Liegenschaft entwertende Gehrechte oder Fahrtrechte ersessen werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020996
Dokumentnummer
JJR_19860115_OGH0002_0010OB00711_8500000_001