Rechtssatz RS0021002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021002
Geschäftszahl
8Ob206/71 (8Ob207/71)
Entscheidungsdatum
19.10.1971
Rechtssatz
Die Aufkündigung eines einheitlichen Bestandobjektes durch zwei Aufkündigungen, von denen sich jede nur auf einen Teil des Mietgegenstandes bezieht, ist unzulässig. Ein solcher formaler Mangel kann auch nicht durch die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung geheilt werden, da dadurch die beiden Aufkündigungen nicht ihre Selbständigkeit einbüßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021002
Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0080OB00206_7100000_001