Rechtssatz RS0021074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021074
Entscheidungsdatum
29.06.1983
Rechtssatz
Hat der Vermieter die Erfüllung der ihm gegenüber seinem älteren Mieter nach § 1096 ABGB obliegenden Verpflichtung, ihn in dem bedungenen Gebrauch seiner Wohnung nicht zu stören, durch Abschluß bzw Ausgestaltung eines Mietvertrages mit einem anderen Mieter schuldhaft vereitelt, kann ihn der Hinweis auf diese Vereitelung nicht von seiner Verpflichtung befreien.Hat der Vermieter die Erfüllung der ihm gegenüber seinem älteren Mieter nach Paragraph 1096, ABGB obliegenden Verpflichtung, ihn in dem bedungenen Gebrauch seiner Wohnung nicht zu stören, durch Abschluß bzw Ausgestaltung eines Mietvertrages mit einem anderen Mieter schuldhaft vereitelt, kann ihn der Hinweis auf diese Vereitelung nicht von seiner Verpflichtung befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021074
Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00588_8300000_002