Rechtssatz RS0021085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021085
Entscheidungsdatum
29.06.1971
Rechtssatz
Wird der Hauseigentümer von einem Straßenpassanten, der durch eine aus dem Außenfenster einer Mietwohnung des Hauses herausgefallene Fensterscheibe verletzt wurde, gemäß § 1319 ABGB in Anspruch genommen, so kann er seine Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit der Begründung ablehnen, der Mieter habe die ihm durch § 1097 ABGB aufgetragene Mitteilung von der Schadhaftigkeit des Fensters unterlassen, dem Hauseigentümer selbst könne die ständige Überprüfung der Außenfenster nicht zugemutet werden. Die Vorschrift des § 1097 ABGB vermag nämlich den Hauseigentümer nicht von seinen ihm nach § 1096 ABGB auferlegten Verpflichtungen zu befreien.Wird der Hauseigentümer von einem Straßenpassanten, der durch eine aus dem Außenfenster einer Mietwohnung des Hauses herausgefallene Fensterscheibe verletzt wurde, gemäß Paragraph 1319, ABGB in Anspruch genommen, so kann er seine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB nicht mit der Begründung ablehnen, der Mieter habe die ihm durch Paragraph 1097, ABGB aufgetragene Mitteilung von der Schadhaftigkeit des Fensters unterlassen, dem Hauseigentümer selbst könne die ständige Überprüfung der Außenfenster nicht zugemutet werden. Die Vorschrift des Paragraph 1097, ABGB vermag nämlich den Hauseigentümer nicht von seinen ihm nach Paragraph 1096, ABGB auferlegten Verpflichtungen zu befreien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021085
Dokumentnummer
JJR_19710629_OGH0002_0040OB00550_7100000_001