Rechtssatz RS0021123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021123
Entscheidungsdatum
06.02.1980
Rechtssatz
Der Rechtsnachfolger kann nicht mehr Rechte erwerben als sein Vorgänger besaß. Auch die weitere Rechtsstellung zu einem Bestandnehmer des Veräußerers ist vom Rechtsverhältnis zu diesem abhängig; dessen Rechtstitel zur Benützung ist auch gegenüber dem neuen Eigentümer erloschen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021123
Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00731_7900000_001