Rechtssatz RS0021154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021154
Geschäftszahl
6Ob95/63; 7Ob585/92; 10Ob51/17y
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten (vgl Klang 2. Auflage V 131).Wenn der Pächter den Pachtgegenstand nach einem Eigentümerwechsel in Ansehung des Pachtgegenstandes jahrelang (hier mehr als acht Jahre) unangefochten weiterbenützt, ohne daß das Pachtverhältnis durch Kündigung aufgelöst worden wäre, ist der Erwerber des Pachtgegenstandes stillschweigend in den Pachtvertrag eingetreten vergleiche Klang 2. Auflage römisch fünf 131).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 95/63
Entscheidungstext OGH 03.04.1963 6 Ob 95/63
Veröff: MietSlg 15120
- 7 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 585/92
Auch
- 10 Ob 51/17y
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 51/17y
Auch; Beisatz: Hier: „Volleintritt“ des Erwerbers in den Pachtvertrag verneint. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021154
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
JJR_19630403_OGH0002_0060OB00095_6300000_001