Rechtssatz RS0021170
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021170
Entscheidungsdatum
07.10.1976
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1120 ABGB ist auch dort anzuwenden, wo zwar eine Veräußerung der Bestandsache nicht stattgefunden hat, aber doch ein Übergang der dinglichen Verfügungsmacht dadurch, daß der Fruchtgenußberechtigte als Bestandgeber auf sein Fruchtgenußrecht gegenüber dem belasteten Eigentümer verzichtet.Die Bestimmung des Paragraph 1120, ABGB ist auch dort anzuwenden, wo zwar eine Veräußerung der Bestandsache nicht stattgefunden hat, aber doch ein Übergang der dinglichen Verfügungsmacht dadurch, daß der Fruchtgenußberechtigte als Bestandgeber auf sein Fruchtgenußrecht gegenüber dem belasteten Eigentümer verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021170
Dokumentnummer
JJR_19761007_OGH0002_0060OB00586_7600000_001