Rechtssatz RS0021190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021190
Geschäftszahl
6Ob43/58; 7Ob649/84 (7Ob650/84)
Entscheidungsdatum
11.10.1984
Rechtssatz
Wohl ist unter Übergabe im Sinne des § 1120 ABGB in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Liegenschaftserwerbers zu verstehen (Spr 199 alt ua), doch ist es unrichtig, daß der Eintritt in die Rechtsstellung des Bestandgebers unter allen Umständen mit der Eigentumsverbücherung zusammenfällt. Er kann ausdrücklich oder konkludent schon früher, in Ausnahmsfällen aber auch erst später oder gar nicht, erfolgen.Wohl ist unter Übergabe im Sinne des Paragraph 1120, ABGB in der Regel die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Liegenschaftserwerbers zu verstehen (Spr 199 alt ua), doch ist es unrichtig, daß der Eintritt in die Rechtsstellung des Bestandgebers unter allen Umständen mit der Eigentumsverbücherung zusammenfällt. Er kann ausdrücklich oder konkludent schon früher, in Ausnahmsfällen aber auch erst später oder gar nicht, erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0021190
Dokumentnummer
JJR_19580326_OGH0002_0060OB00043_5800000_001