Rechtssatz RS0021193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021193
Geschäftszahl
6Ob773/80; 5Ob593/82
Entscheidungsdatum
04.05.1982
Rechtssatz
Selbst im Fall wirksamer Abänderung der gesetzlichen Dispositivbestimmung des § 1096 ABGB sind die Vermieter zur Instandhaltung der Rauchabzüge verpflichtet, weil diese in dem zu den tragenden Elementen des gesamten Gebäudes zählenden Mauerwerk als Hohlräume ausgebildet und schlauchartig in den die Räumlichkeiten der höher gelegenen Stockwerke umfassenden Mauern weiter bis über Dach geführten konstruktiven Anlagen nicht als "im Innern des Mietobjektes" gelegen anzusehen sind.Selbst im Fall wirksamer Abänderung der gesetzlichen Dispositivbestimmung des Paragraph 1096, ABGB sind die Vermieter zur Instandhaltung der Rauchabzüge verpflichtet, weil diese in dem zu den tragenden Elementen des gesamten Gebäudes zählenden Mauerwerk als Hohlräume ausgebildet und schlauchartig in den die Räumlichkeiten der höher gelegenen Stockwerke umfassenden Mauern weiter bis über Dach geführten konstruktiven Anlagen nicht als "im Innern des Mietobjektes" gelegen anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021193
Dokumentnummer
JJR_19810617_OGH0002_0060OB00773_8000000_001