Rechtssatz RS0021210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021210
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Bestandnehmer ohne Kündigung räumt, hat nicht auch schon eine Verwirkung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Bestandgeber zur Folge. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die Räumung durch den Bestandnehmer aufgrund eines diesbezüglichen Verlangens des Erwerbers erfolgt ist und terminmäßig nicht vor der ansonsten von diesem offenbar beabsichtigten gesetzmäßigen Aufkündigung liegt. Eine unter solchen Umständen vom Bestandnehmer mit dem Erwerber geschlossene Räumungsvereinbarung läßt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021210
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00662_8900000_001