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Rechtssatz RS0021210

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021210

Geschäftszahl

8Ob662/89

Entscheidungsdatum

29.11.1990

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Bestandnehmer ohne Kündigung räumt, hat nicht auch schon eine Verwirkung seines Ersatzanspruches gegenüber dem Bestandgeber zur Folge. Es kommt grundsätzlich darauf an, ob die Räumung durch den Bestandnehmer aufgrund eines diesbezüglichen Verlangens des Erwerbers erfolgt ist und terminmäßig nicht vor der ansonsten von diesem offenbar beabsichtigten gesetzmäßigen Aufkündigung liegt. Eine unter solchen Umständen vom Bestandnehmer mit dem Erwerber geschlossene Räumungsvereinbarung läßt den Ersatzanspruch gegenüber dem Bestandgeber unberührt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 662/89
    Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 662/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021210

Dokumentnummer

JJR_19901129_OGH0002_0080OB00662_8900000_001