Rechtssatz RS0021213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021213
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
Die Sonderregelungen des MRG über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes (§ 3), der Durchsetzung dieses Anspruches (§ 6) und der dafür anzuwendenden Verfahrensvorschriften (§ 37 Abs 1 Z 2) erfassen, wie sich aus § 3 Abs 2 zweiter Satz Fall 2 MRG ergibt, auch die Verpflichtung des Vermieters (Verschaffungspflicht nach § 1096 Abs 1 ABGB), den in mangelhaftem Zustand übergebenden Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Diese Regelungen des MRG schließt aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf § 1096 Abs 1 ABGB gestützt wird.Die Sonderregelungen des MRG über die Pflicht des Vermieters zur Erhaltung des Mietgegenstandes (Paragraph 3,), der Durchsetzung dieses Anspruches (Paragraph 6,) und der dafür anzuwendenden Verfahrensvorschriften (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2,) erfassen, wie sich aus Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz Fall 2 MRG ergibt, auch die Verpflichtung des Vermieters (Verschaffungspflicht nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB), den in mangelhaftem Zustand übergebenden Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu versetzen. Diese Regelungen des MRG schließt aber die Durchsetzung des Verschaffungsanspruches des Mieters gegen den Vermieter im streitigen Verfahren aus, gleichviel ob dieser Anspruch auf den Mietvertrag oder auf Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB gestützt wird.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 93/85
- 5 Ob 45/03h
Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
Vgl aber; Beisatz: Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021213
Dokumentnummer
JJR_19851126_OGH0002_0050OB00093_8500000_001