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Rechtssatz RS0021237×

Rechtssatz RS0021237

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021237

Geschäftszahl

9ObA19/92 (9ObA20/92); 8ObA84/22v

Entscheidungsdatum

16.12.2022

Rechtssatz

Durch die Anordnung der unzulässigen Versetzung eines Arbeitnehmers und das Beharren auf dieser Anordnung wird ein Dauerzustand ausgelöst, dessen Rechtswidrigkeit nur durch die Zustimmung des Arbeitnehmers und die dadurch bewirkte Vertragsänderung beseitigt wird. Der vom Arbeitnehmer unmittelbar nach endgültigem Scheitern der Verhandlungen über eine gänzliche oder teilweise Beseitigung des vom Arbeitgeber geschaffenen rechtswidrigen Zustandes erklärte Austritt erfolgte daher rechtzeitig und kam für den Arbeitgeber keineswegs überraschend. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 19/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 19/92
  • 8 ObA 84/22v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 ObA 84/22v
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin hat sich hier aber in ihrem Kündigungsschreiben auf eine mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksame Versetzung als Austrittsgrund gar nicht berufen. (T1)

Schlagworte

vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Dauertatbestand, wichtiger Grund, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021237

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00019_9200000_001