Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0021246×

Rechtssatz RS0021246

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021246

Geschäftszahl

4Ob622/88

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Rechtssatz

Das Gesetz anerkennt mit der Regelung des Paragraph 1121, ABGB auch im Verhältnis zwischen Pfandgläubigern und bücherlich eingetragenen Bestandnehmern das Rangprinzip, so daß ein Bestandnehmer, der sich auf das Risiko einläßt, eine verschuldete, bereits in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft in Bestand zu nehmen, mit der Auflösung seines Bestandverhältnisses rechnen muß und sich gegenüber einer vom Ersteher nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ausgesprochenen Kündigung nicht auf "Unzeit" berufen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 622/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 622/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021246

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00622_8800000_002