Rechtssatz RS0021246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021246
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Das Gesetz anerkennt mit der Regelung des § 1121 ABGB auch im Verhältnis zwischen Pfandgläubigern und bücherlich eingetragenen Bestandnehmern das Rangprinzip, so daß ein Bestandnehmer, der sich auf das Risiko einläßt, eine verschuldete, bereits in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft in Bestand zu nehmen, mit der Auflösung seines Bestandverhältnisses rechnen muß und sich gegenüber einer vom Ersteher nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ausgesprochenen Kündigung nicht auf "Unzeit" berufen kann.Das Gesetz anerkennt mit der Regelung des Paragraph 1121, ABGB auch im Verhältnis zwischen Pfandgläubigern und bücherlich eingetragenen Bestandnehmern das Rangprinzip, so daß ein Bestandnehmer, der sich auf das Risiko einläßt, eine verschuldete, bereits in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaft in Bestand zu nehmen, mit der Auflösung seines Bestandverhältnisses rechnen muß und sich gegenüber einer vom Ersteher nach den gesetzlichen Kündigungsvorschriften ausgesprochenen Kündigung nicht auf "Unzeit" berufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021246
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00622_8800000_002