Rechtssatz RS0021266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021266
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner fachlichen und verwaltungsmäßigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch diese Tätigkeit als Geschäftsführer nach den Weisungen des Arbeitgebers in einem von diesem als "verlängerten Arm" eingerichteten Rechtsträger auszuüben, übt er auch diese Tätigkeit als Arbeitnehmer des Arbeitgebers aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021266
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00019_7900000_002