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Rechtssatz RS0021279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021279

Geschäftszahl

9ObA105/93

Entscheidungsdatum

09.06.1993

Rechtssatz

Die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist eine Verhaltenspflicht, die ausschließlich dienstliche Belange betrifft. Die Treuepflicht schränkt die Freiheit des Arbeitnehmers, seine Meinung zu äußern, soweit ein, als er den Zwecken und Interessen des Betriebes nicht zuwiderhandeln darf. Auch dabei müssen aber die sich gegenüberstehenden Interessen des Arbeitnehmers und des Betriebes abgewogen werden (hier: Äußerungen des Arbeitnehmers, die dieser als Anrainer eines Bauprojektes des Arbeitgebers machte). (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
    Veröff: EvBl 1994/18 S 98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021279

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_001