Rechtssatz RS0021283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021283
Entscheidungsdatum
11.05.1988
Rechtssatz
Ist die mit der Leitung einer Gruppe von Bearbeiterinnen, mit deren Einschulung und der Gewinnung neuer Beraterinnen betraute, gegenüber der Geschäftsleitung weisungsgebundene Managerin weiterhin auch selbst als Beraterin im Rahmen eines Vertriebes nach dem "Partysystem" tätig, dann ist wegen der Verflechtung der beiden Aufgaben ein einheitliches Arbeitsverhältnis anzunehmen (vgl auch 9 Ob A 52/88).Ist die mit der Leitung einer Gruppe von Bearbeiterinnen, mit deren Einschulung und der Gewinnung neuer Beraterinnen betraute, gegenüber der Geschäftsleitung weisungsgebundene Managerin weiterhin auch selbst als Beraterin im Rahmen eines Vertriebes nach dem "Partysystem" tätig, dann ist wegen der Verflechtung der beiden Aufgaben ein einheitliches Arbeitsverhältnis anzunehmen vergleiche auch 9 Ob A 52/88).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021283
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00048_8800000_001