Rechtssatz RS0021297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021297
Entscheidungsdatum
02.10.1973
Rechtssatz
Der Arbeitgeber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein; hingegen können Arbeitnehmer nur natürliche Personen sein, weil grundsätzlich Arbeitnehmer ihre Dienste in eigener Person zu leisten haben. Es kommt in erster Linie immer auf die persönliche Abhängigkeit an, sie ist das entscheidende Merkmal für den Begriff des Arbeitnehmers (Nikisch, Arbeitsrecht 2. Auflage 135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021297
Dokumentnummer
JJR_19731002_OGH0002_0040OB00573_7300000_002