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Rechtssatz RS0021301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021301

Geschäftszahl

4Ob88/73

Entscheidungsdatum

20.11.1973

Rechtssatz

Die Tatsache, daß sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nichts anschaffen läßt, außer was er selbst für richtig hält, im übrigen aber bereit ist, die Arbeiten auszuführen, die er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für sachlich berechtigt hält, hat - auch wenn der Arbeitgeber ein solches Verhalten regelmäßig nicht hinnehmen wird - mit der Frage der Qualifikation als Arbeitnehmer nichts zu tun.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 88/73
    Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 88/73
    Veröff: Arb 9167 = SozM IA/e,1060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021301

Dokumentnummer

JJR_19731120_OGH0002_0040OB00088_7300000_001