Rechtssatz RS0021301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021301
Entscheidungsdatum
20.11.1973
Rechtssatz
Die Tatsache, daß sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nichts anschaffen läßt, außer was er selbst für richtig hält, im übrigen aber bereit ist, die Arbeiten auszuführen, die er im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber für sachlich berechtigt hält, hat - auch wenn der Arbeitgeber ein solches Verhalten regelmäßig nicht hinnehmen wird - mit der Frage der Qualifikation als Arbeitnehmer nichts zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021301
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00088_7300000_001