Rechtssatz RS0021315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021315
Entscheidungsdatum
21.10.1975
Norm
ABGB §1151 VIII
ArbGerG §1 Ibc
ArbGerG §2 IA4
Rechtssatz
Haben die einzelnen Mitglieder einer Kapelle einen direkten Entgeltanspruch gegen den Besteller, erfolgte die Beschäftigung der Mitglieder im Rahmen des Gasthausbetriebes, sollte dem Besteller, wenn auch nur kurzfristig, die Arbeitskraft der Mitglieder der Kapelle während der vereinbarten Zeit zur Verfügung stehen, so spricht das für die Annahme eines Arbeitsvertrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021315
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00062_7500000_002