Rechtssatz RS0021317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021317
Entscheidungsdatum
08.07.1993
Rechtssatz
Der Arbeitsvertrag begründet zwischen den Vertragspartnern ein Dauerschuldverhältnis, dessen schuldrechtlicher Kern der Austausch von Arbeit und Lohn ist. In der Regel hat auch die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch dritte Personen die Erfüllung des geschuldeten Arbeitslohnes übernehmen können. Dies setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer erkennt, daß der Dritte die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung übernehmen will. (§ 48 ASGG).Der Arbeitsvertrag begründet zwischen den Vertragspartnern ein Dauerschuldverhältnis, dessen schuldrechtlicher Kern der Austausch von Arbeit und Lohn ist. In der Regel hat auch die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch dritte Personen die Erfüllung des geschuldeten Arbeitslohnes übernehmen können. Dies setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer erkennt, daß der Dritte die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung übernehmen will. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021317
Dokumentnummer
JJR_19930708_OGH0002_009OBA00153_9300000_001