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Rechtssatz RS0021317

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021317

Geschäftszahl

9ObA153/93

Entscheidungsdatum

08.07.1993

Rechtssatz

Der Arbeitsvertrag begründet zwischen den Vertragspartnern ein Dauerschuldverhältnis, dessen schuldrechtlicher Kern der Austausch von Arbeit und Lohn ist. In der Regel hat auch die Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Dies schließt allerdings nicht aus, daß auch dritte Personen die Erfüllung des geschuldeten Arbeitslohnes übernehmen können. Dies setzt aber voraus, daß der Arbeitnehmer erkennt, daß der Dritte die vom Arbeitgeber geschuldete Leistung übernehmen will. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021317

Dokumentnummer

JJR_19930708_OGH0002_009OBA00153_9300000_001