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Rechtssatz RS0021342×

Rechtssatz RS0021342

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021342

Geschäftszahl

8Ob610/90 (8Ob679/90)

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Rechtssatz

Politische Veränderungen, die zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führen, sind ein Fall höherer Gewalt und durchaus den im Paragraph 1104, ABGB genannten kriegerischen Ereignissen gleichzusetzen. In diesem Fall ist der Vermieter im Rahmen seiner Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gegenüber seinen früheren Mietern verpflichtet, von sich mit dem Anbot einer angemessenen Mietzinsreduktion an die früheren Mieter heranzutreten oder - wenn dies von ihnen nicht akzeptiert werden sollte - das Mietverhältnis mit dem die übrigen Mitmieter indirekt gefährdenden Mieter auf deren Verlangen zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 610/90
    Entscheidungstext OGH 13.12.1990 8 Ob 610/90
    Veröff: WoBl 1992,54 = SZ 63/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017

Dokumentnummer

JJR_19901213_OGH0002_0080OB00610_9000000_001