Rechtssatz RS0021346
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021346
Entscheidungsdatum
11.10.1977
Rechtssatz
Ob bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bereits ein Anspruch auf ein Entgelt in bestimmter Höhe abgeleitet werden kann, hängt davon ab, ob diese Höhe aus den Umständen oder durch Heranziehung gesetzlicher Dispositivnormen (zB § 1152 ABGB) bestimmbar ist.Ob bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bereits ein Anspruch auf ein Entgelt in bestimmter Höhe abgeleitet werden kann, hängt davon ab, ob diese Höhe aus den Umständen oder durch Heranziehung gesetzlicher Dispositivnormen (zB Paragraph 1152, ABGB) bestimmbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021346
Dokumentnummer
JJR_19771011_OGH0002_0040OB00117_7700000_001