Rechtssatz RS0021347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021347
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Es ist zwischen den sachlichen Weisungen, die den Arbeitserfolg an sich betreffen und daher auch im Werkvertragsverhältnis und im freien Arbeitsverhältnis vorkommen, und den persönlichen Weisungen, welche die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen, zu unterscheiden ist. Arbeitsvertragstypisch sind Weisungen über die Art und Weise der Durchführung der obliegenden Arbeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021347
Dokumentnummer
JJR_19880113_OGH0002_014OBA00046_8700000_002