Rechtssatz RS0021349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021349
Geschäftszahl
4Ob116/83 (4Ob117/83)
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Ebensowenig, wie es der Gleichheitssatz des Art 7 B-VG dem Gesetzgeber verwehrt, seine Anordnungen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung auf den Regelfall abzustellen und damit mögliche (regelwidrige) Härtefälle in Kauf zu nehmen, kann auch die nach objektiven Kriterien bestimmte unterschiedliche Behandlung zweier Gruppen von Arbeitnehmern nicht deshalb als willkürlich und sachfremd bezeichnet werden, weil Angehörige der einen Gruppe fallweise höherwertige, vielleicht sogar der anderen Gruppe entsprechende Leistungen erbringen.Ebensowenig, wie es der Gleichheitssatz des Artikel 7, B-VG dem Gesetzgeber verwehrt, seine Anordnungen unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung auf den Regelfall abzustellen und damit mögliche (regelwidrige) Härtefälle in Kauf zu nehmen, kann auch die nach objektiven Kriterien bestimmte unterschiedliche Behandlung zweier Gruppen von Arbeitnehmern nicht deshalb als willkürlich und sachfremd bezeichnet werden, weil Angehörige der einen Gruppe fallweise höherwertige, vielleicht sogar der anderen Gruppe entsprechende Leistungen erbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021349
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00116_8300000_001