Rechtssatz RS0021358
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021358
Geschäftszahl
4Ob116/83 (4Ob117/83)
Entscheidungsdatum
27.11.1984
Rechtssatz
Der diskriminierte Arbeitnehmer hat Anspruch auf gleichartige Behandlung; der Arbeitgeber muß ihm also die mit den übrigen Arbeitnehmer vereinbarten Vorteile gleichfalls gewähren, das gleiche Verhalten auch von seiner Seite dulden oder die an sich zulässige Maßnahme auch ihm gegenüber unterlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0021358
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00116_8300000_002