Rechtssatz RS0021363
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021363
Geschäftszahl
4Ob23/77 (4Ob24/77 - 4Ob61/77)
Entscheidungsdatum
19.04.1977
Rechtssatz
Auch ein mangels Betonung der Freiwilligkeit der Leistung begründeter Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf eine bestimmte Leistung kann nicht über die bisherigen Leistungen hinausgehen und ist den für die freiwillig gewährten Zuwendungen geltenden Beschränkungen unterworfen (hier: Fleischbezugsgutscheine nur für Tage, an denen der betreffende Dienstnehmer wenigstens vier Stunden tatsächlich gearbeitet hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0021363
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0040OB00023_7700000_001