Rechtssatz RS0021369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021369
Entscheidungsdatum
16.01.1997
Rechtssatz
Lag die Beendigung des Dienstverhältnisses primär im Interesse des Arbeitgebers, wurde weiters vereinbart, daß dem Arbeitnehmer durch Gewährung eines Zuschusses zur Sonderunterstützung für die Zeit bis zum Erreichen der Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension ein Bezug in der Höhe des letzten Nettoeinkommens gesichert wird und sagte der Personalleiter dem Arbeitnehmer anläßlich der Gespräche über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu, daß er bezüglich der Betriebspension keinerlei Nachteile zu befürchten habe, ist für die Berechnung der Betriebspension das Einkommen heranzuziehen, das der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen kollektivvertraglichen Erhöhungen im letzten Monat vor Erwerb des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsanspruches bezogen hätte, wenn sein Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht bestanden hätte (hier: Pensionsstatut der Bleiberger Bergwerksunion AG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 314/92
Entscheidungstext OGH 24.02.1993 9 ObA 314/92
Veröff: SozArb 1994 H1,9 = RdW 1993,339
- 8 ObA 2234/96d
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2234/96d
Ähnlich; nur: Ist für die Berechnung der Betriebspension das Einkommen heranzuziehen, das der Arbeitnehmer im letzten Monat bezogen hätte, wenn sein Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht bestanden hätte. (T1) Beisatz: Hier: Der Arbeitnehmer bezog im letzten Jahr vor der Pensionierung infolge Krankenstandes kein Arbeitsentgelt mehr - für die Pensionsbemessung ist das Einkommen maßgeblich, das der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er an der Arbeitsleistung nicht verhindert gewesen wäre. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0021369
Dokumentnummer
JJR_19930224_OGH0002_009OBA00314_9200000_001