Rechtssatz RS0021370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021370
Entscheidungsdatum
06.10.1970
Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 1152 ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu genügt, daß diese mit Wissen und Willen des anderen Teils für diesen geleistet wird.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 1152, ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu genügt, daß diese mit Wissen und Willen des anderen Teils für diesen geleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021370
Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0040OB00077_7000000_001