Rechtssatz RS0021386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021386
Entscheidungsdatum
30.08.1989
Rechtssatz
Ist der Inhalt der Arbeitspflicht negativ aber auch positiv eindeutig festgelegt, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, daß er aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation des Betriebes genötigt war und es ihm nicht zugemutet werden konnte, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, weil solche Gründe nur im Rahmen der Auslegung eines die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht genau regelnden Vertrages geltend gemacht werden könnten. (§ 48 ASGG).Ist der Inhalt der Arbeitspflicht negativ aber auch positiv eindeutig festgelegt, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, daß er aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation des Betriebes genötigt war und es ihm nicht zugemutet werden konnte, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, weil solche Gründe nur im Rahmen der Auslegung eines die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht genau regelnden Vertrages geltend gemacht werden könnten. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021386
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00231_8900000_001