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Rechtssatz RS0021386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021386

Geschäftszahl

9ObA231/89

Entscheidungsdatum

30.08.1989

Rechtssatz

Ist der Inhalt der Arbeitspflicht negativ aber auch positiv eindeutig festgelegt, kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, daß er aus wichtigen Gründen zu einer Umorganisation des Betriebes genötigt war und es ihm nicht zugemutet werden konnte, den bisherigen Zustand unverändert aufrechtzuerhalten, weil solche Gründe nur im Rahmen der Auslegung eines die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht genau regelnden Vertrages geltend gemacht werden könnten. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021386

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_009OBA00231_8900000_001