Rechtssatz RS0021405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021405
Entscheidungsdatum
17.12.1992
Rechtssatz
War die beklagte Bestandnehmerin in ihrem Besitz des Bestandobjektes, das ohne erhebliche Investitionsaufwendungen nicht zum vereinbarten Verwendungszweck brauchbar war, durch die auf die Behauptung älteren Besitzes gegründete Besitzstörungsklage zumindest für die Dauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites darüber ernstlich bedroht, hat sie bis zur rechtskräftigen Klärung der Besitzfrage mit Recht völlige Zinsbefreiung nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB in Anspruch genommen.War die beklagte Bestandnehmerin in ihrem Besitz des Bestandobjektes, das ohne erhebliche Investitionsaufwendungen nicht zum vereinbarten Verwendungszweck brauchbar war, durch die auf die Behauptung älteren Besitzes gegründete Besitzstörungsklage zumindest für die Dauer bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreites darüber ernstlich bedroht, hat sie bis zur rechtskräftigen Klärung der Besitzfrage mit Recht völlige Zinsbefreiung nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 2 ABGB in Anspruch genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021405
Dokumentnummer
JJR_19921217_OGH0002_0080OB00562_9100000_001