Rechtssatz RS0021406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021406
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, die Interessenwahrungspflicht muß sich in ihrem Kern aber auf den Bereich der zugesagten Arbeitsleistung beziehen. Keine Treueverletzung des Angestellten, wenn er den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer von ihm vermuteten, nur seine persönlichen Interessen gefährdenden Straftat nicht vor Eintreffen der Gendamerie informiert.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 2/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 2/91
Veröff: WBl 1991,263
- 9 ObA 158/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 158/08p
Auch; nur: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. (T1); Beisatz: Information der Geschäftsleitung, dass am Betriebsgelände gestohlene Waren offenbar zur „Abholung" bereitgestellt wurden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021406
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA00002_9100000_001