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Rechtssatz RS0021406×

Rechtssatz RS0021406

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021406

Geschäftszahl

9ObA2/91; 9ObA158/08p

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren, die Interessenwahrungspflicht muß sich in ihrem Kern aber auf den Bereich der zugesagten Arbeitsleistung beziehen. Keine Treueverletzung des Angestellten, wenn er den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer von ihm vermuteten, nur seine persönlichen Interessen gefährdenden Straftat nicht vor Eintreffen der Gendamerie informiert.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2/91
    Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 2/91
    Veröff: WBl 1991,263
  • 9 ObA 158/08p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 ObA 158/08p
    Auch; nur: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die näheren Umstände einer das Unternehmen betreffenden strafbaren Tat (hier: Einbruch) zu informieren; dies ergibt sich aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, die sachlich gerechtfertigten wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Arbeitgebers zu wahren. (T1); Beisatz: Information der Geschäftsleitung, dass am Betriebsgelände gestohlene Waren offenbar zur „Abholung" bereitgestellt wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021406

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19910213_OGH0002_009OBA00002_9100000_001