Rechtssatz RS0021426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021426
Entscheidungsdatum
11.10.1972
Rechtssatz
Es ist weder die Pflicht des Anwalts, seinen Mandanten über die voraussichtliche Höhe der Vertretungskosten aufzuklären, noch ist dies nach den Grundsätzen der Treue des Anwalts seinem Klienten gegenüber erforderlich. Ist sich der Mandant über die voraussichtliche Höhe des angemessenen Entgelts unklar, so ist es seine Aufgabe, sich hierüber durch eine Anfrage bei seinem Vertreter Gewißheit zu schaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0021426
Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0070OB00222_7200000_001