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Rechtssatz RS0021465

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021465

Geschäftszahl

9ObA98/94

Entscheidungsdatum

25.05.1994

Rechtssatz

Die Parteien des Arbeitsvertrages können diesen innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts frei gestalten. Denselben Grundsätzen unterliegt aber auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages und auch der Neuabschluß eines Vertrages, durch den ein früherer ersetzt werden soll. (hier: Durch den Neuabschluß - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - bleiben die kollektivvertraglichen Ansprüche gewahrt.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 98/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 98/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021465

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_009OBA00098_9400000_001