Rechtssatz RS0021465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021465
Entscheidungsdatum
25.05.1994
Rechtssatz
Die Parteien des Arbeitsvertrages können diesen innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechts frei gestalten. Denselben Grundsätzen unterliegt aber auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages und auch der Neuabschluß eines Vertrages, durch den ein früherer ersetzt werden soll. (hier: Durch den Neuabschluß - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - bleiben die kollektivvertraglichen Ansprüche gewahrt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021465
Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_009OBA00098_9400000_001