Rechtssatz RS0021470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021470
Geschäftszahl
5Ob573/78; 7Ob703/81; 5Ob575/82
Entscheidungsdatum
26.04.1983
Rechtssatz
Auch wenn auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, daß der Mieter wegen einer allfälligen Störung in der Funktion der gemieteten Fernsprechnebenstellenanlage nicht berechtigt ist, die fälligen Mietzinszahlungen zu verweigern, ist damit der Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB nicht ausgeschlossen.Auch wenn auf Grund von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde, daß der Mieter wegen einer allfälligen Störung in der Funktion der gemieteten Fernsprechnebenstellenanlage nicht berechtigt ist, die fälligen Mietzinszahlungen zu verweigern, ist damit der Zinsminderungsanspruch nach Paragraph 1096, Absatz eins, Satz 2 ABGB nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 573/78
Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 573/78
Veröff: MietSlg 30128
- 7 Ob 703/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 703/81
Beisatz: Wohl aber das funktionelle Synallagma des Mietvertrages aufgehoben, sodaß dem Mieter nicht das Recht zur Leistungsverweigerung zusteht. (T1) Veröff: MietSlg 33101
- 5 Ob 575/82
Entscheidungstext OGH 26.04.1983 5 Ob 575/82
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021470
Dokumentnummer
JJR_19780627_OGH0002_0050OB00573_7800000_001