Rechtssatz RS0021484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021484
Geschäftszahl
5Ob153/75 (5Ob224/75)
Entscheidungsdatum
04.11.1975
Rechtssatz
Aus der erteilten Wohnungsbewilligung und Benützungsbewilligung ergibt sich nicht bindend das Vorliegen eines der Bauordnung oder der Baubewilligung entsprechenden Zustandes eines Objektes und damit seine Brauchbarkeit. Daher ist die vom Bestandnehmer behauptete Unbenützbarkeit des Objektes vom Zivilgericht selbständig zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021484
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0050OB00153_7500000_002