Rechtssatz RS0021491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021491
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
Die vorbehaltslose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis von dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit mag zum Verlust des Rechts führen, vom Bestandgeber während der Bestanddauer die Herstellung des brauchbaren Zustands des Objekts oder den Ersatz der hiefür selbst gemachten Aufwendungen und/oder Zinsminderung zu begehren, hat aber nicht notwendigerweise den Verlust des Rechts zur Folge, nach Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des § 1097 Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren.Die vorbehaltslose Übernahme eines Bestandgegenstandes in Kenntnis von dessen mangelnder Gebrauchsfähigkeit mag zum Verlust des Rechts führen, vom Bestandgeber während der Bestanddauer die Herstellung des brauchbaren Zustands des Objekts oder den Ersatz der hiefür selbst gemachten Aufwendungen und/oder Zinsminderung zu begehren, hat aber nicht notwendigerweise den Verlust des Rechts zur Folge, nach Ende des Bestandverhältnisses den Ersatz des dann noch vorhandenen Wertes nützlicher Aufwendungen im Sinne des Paragraph 1097, Satz 2 Fall 2 ABGB zu begehren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 527/89
Entscheidungstext OGH 31.03.1989 5 Ob 527/89
Veröff: JBl 1989,527
- 8 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 585/92
Auch; Beisatz: Besteht aber eine vertragliche Vereinbarung, in der sich der Mieter zur Tragung der Kosten der Instandsetzungsarbeiten verpflichtete, kommt ein Ersatzanspruch aus angewandter Geschäftsführung nicht in Frage. (T1)
- 4 Ob 280/97y
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 4 Ob 280/97y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021491
Dokumentnummer
JJR_19890331_OGH0002_0050OB00527_8900000_005