Rechtssatz RS0021500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021500
Entscheidungsdatum
05.02.1985
Rechtssatz
Selbst wenn man mit Martinek - Schwarz, AngG 6. Auflage 172 und Schwarz - Löschnigg Arbeitsrecht, 182 annehmen könnte, aus Artikel 1 der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1969/460) und aus Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 101 f; Spielbüchler im Arbeitsrecht I 2. Auflage, 158) oder aus dem Wesen der Arbeitsverhältnisses (Strasser, ÖJZ 1954,60 ff) ergeben sich ein grundsätzliches Recht des Arbeitnehmer auf Beschäftigung, so wäre dieses Recht auch nach der Meinung all dieser Autoren davon abhängig, daß nicht "entsprechende Weigerungsgründe" oder "Unzumutbarkeitsgründe" der tatsächlichen Beschäftigung entgegenstehen.Selbst wenn man mit Martinek - Schwarz, AngG 6. Auflage 172 und Schwarz - Löschnigg Arbeitsrecht, 182 annehmen könnte, aus Artikel 1 der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1969/460) und aus Artikel 6 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl 1978/590) oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgeber (Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 101 f; Spielbüchler im Arbeitsrecht römisch eins 2. Auflage, 158) oder aus dem Wesen der Arbeitsverhältnisses (Strasser, ÖJZ 1954,60 ff) ergeben sich ein grundsätzliches Recht des Arbeitnehmer auf Beschäftigung, so wäre dieses Recht auch nach der Meinung all dieser Autoren davon abhängig, daß nicht "entsprechende Weigerungsgründe" oder "Unzumutbarkeitsgründe" der tatsächlichen Beschäftigung entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021500
Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00003_8500000_001