Rechtssatz RS0021517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021517
Entscheidungsdatum
18.02.1987
Norm
ABGB §1096 E
Wr BauO §63
Rechtssatz
Zur Zuhaltung eines Vertrages auf Vermietung von Werbeflächen gehört es auch, an der Verschaffung der zur zweckentsprechenden Benützung derselben nötigen behördlichen Bewilligungen mitzuwirken. Gibt ein Miteigentümer einen nur allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Teil des Hauses eigenmächtig in Bestand, dann muß er dem Mieter auch die gemäß § 63 Abs 1 lit c BauO für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer verschaffen, auch und besonders dann, wenn diese an den nur vom Mehrheitseigentümer abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden waren.Zur Zuhaltung eines Vertrages auf Vermietung von Werbeflächen gehört es auch, an der Verschaffung der zur zweckentsprechenden Benützung derselben nötigen behördlichen Bewilligungen mitzuwirken. Gibt ein Miteigentümer einen nur allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Teil des Hauses eigenmächtig in Bestand, dann muß er dem Mieter auch die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BauO für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer verschaffen, auch und besonders dann, wenn diese an den nur vom Mehrheitseigentümer abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021517
Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0030OB00508_8700000_002