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Rechtssatz RS0021517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021517

Geschäftszahl

3Ob508/87

Entscheidungsdatum

18.02.1987

Norm

ABGB §1096 E
Wr BauO §63

Rechtssatz

Zur Zuhaltung eines Vertrages auf Vermietung von Werbeflächen gehört es auch, an der Verschaffung der zur zweckentsprechenden Benützung derselben nötigen behördlichen Bewilligungen mitzuwirken. Gibt ein Miteigentümer einen nur allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden Teil des Hauses eigenmächtig in Bestand, dann muß er dem Mieter auch die gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Litera c, BauO für Wien erforderliche Zustimmung aller Miteigentümer verschaffen, auch und besonders dann, wenn diese an den nur vom Mehrheitseigentümer abgeschlossenen Vertrag nicht gebunden waren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 3 Ob 508/87

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0021517

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0030OB00508_8700000_002