Rechtssatz RS0021552
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021552
Entscheidungsdatum
22.03.2016
Rechtssatz
Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 680/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 680/88
- 1 Ob 238/07t
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 238/07t
Vgl auch; Beisatz: Der Bauaufsichtsführende darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind. (T1)
- 5 Ob 143/15p
Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021552
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0010OB00680_8800000_001