Rechtssatz RS0021567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021567
Geschäftszahl
4Ob54/73; 4Ob61/82; 9ObA48/95 (9ObA1008/95); 9ObA15/08h; 5Ob219/10g; 9ObA134/14t
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Da § 1152 ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Vereinbarung, wonach bestimmte Dienstleistungen nicht oder nicht besonders zu vergüten sind, schlechthin ungültig sei.Da Paragraph 1152, ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Vereinbarung, wonach bestimmte Dienstleistungen nicht oder nicht besonders zu vergüten sind, schlechthin ungültig sei.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 54/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 54/73
Veröff: ZAS 1974,213 (Rainer) = Arb 9166 = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (Dirschmied)
- 4 Ob 61/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 61/82
nur: Da § 1152 ABGB einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für Dienstleistungen nur für den Fall festlegt, dass im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. (T1); Beisatz: Bleibt auch eine unangemessene Entgeltvereinbarung gültig. Hier: Vereinbarung, Dienstleistungen gegen Kost und Quartier zu erbringen. (T2) Veröff: Arb 10086
- 9 ObA 48/95
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 9 ObA 48/95
Auch; nur T1
- 9 ObA 15/08h
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 15/08h
Vgl; Beisatz: Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht - ausdrücklich oder schlüssig - Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. (T3)
- 5 Ob 219/10g
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 219/10g
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 9 ObA 134/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 134/14t
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021567
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00054_7300000_002