Rechtssatz RS0021590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021590
Entscheidungsdatum
20.12.1973
Rechtssatz
In einem Rechtsstreit nach § 1096 ABGB kann sich der Kläger, welcher selbst den Störer provoziert und zur Verschlechterung der Atmosphäre im Haus wesentlich beigetragen hat, dem Vermieter gegenüber nicht auf seine Rechte zur ungestörten Gebrauchsausübung berufen.In einem Rechtsstreit nach Paragraph 1096, ABGB kann sich der Kläger, welcher selbst den Störer provoziert und zur Verschlechterung der Atmosphäre im Haus wesentlich beigetragen hat, dem Vermieter gegenüber nicht auf seine Rechte zur ungestörten Gebrauchsausübung berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021590
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0060OB00241_7300000_001