Rechtssatz RS0021596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021596
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Rechtssatz
Ist die Betriebspension bereits angefallen, hat der Arbeitnehmer seine volle Arbeitsleistung schon erbracht und er kann sich in der Regel nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände - etwa durch anderweitige Versorgung - einstellen. Es kommt ihm keine Einflußmöglichkeit auf die wirtschaftliche Führung und den Erfolg des Unternehmens mehr zu. Das Ruhestandsverhältnis ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen unkündbar. Der Pensionist befindet sich nach Kreditierung der Vorleistung in einer Gläubigerposition und unterliegt - abgesehen von den Nebenpflichten - keinerlei (synallagmatischen) Pflichtenanspannung mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021596
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_009