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Rechtssatz RS0021596

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021596

Geschäftszahl

9ObA513/88

Entscheidungsdatum

11.01.1989

Rechtssatz

Ist die Betriebspension bereits angefallen, hat der Arbeitnehmer seine volle Arbeitsleistung schon erbracht und er kann sich in der Regel nachträglich nicht mehr auf geänderte Umstände - etwa durch anderweitige Versorgung - einstellen. Es kommt ihm keine Einflußmöglichkeit auf die wirtschaftliche Führung und den Erfolg des Unternehmens mehr zu. Das Ruhestandsverhältnis ist mangels entgegenstehender Vereinbarungen unkündbar. Der Pensionist befindet sich nach Kreditierung der Vorleistung in einer Gläubigerposition und unterliegt - abgesehen von den Nebenpflichten - keinerlei (synallagmatischen) Pflichtenanspannung mehr.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Veröff: RdW 1989,103 = SZ 62/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021596

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_009