Rechtssatz RS0021598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021598
Entscheidungsdatum
26.04.1978
Rechtssatz
Die Rechtssätze über die nachträgliche Entlohnung von "zweckverfehlenden Arbeitsleistungen" im Sinne des § 1152 ABGB oder ihre Abgeltung unter besonderen Voraussetzungen durch einen Kondiktionsanspruch nach § 1435 ABGB kommen dann nicht zur Anwendung, wenn von vornherein ein bestimmtes Entgelt vereinbart war. In diesem Fall wird die Verjährung des Arbeitsentgeltes nach § 1486 ABGB durch die zusätzliche Erwartung späterer anderweitiger Bedenkung ohne entsprechende Vertragsänderung nicht hinausgeschoben.Die Rechtssätze über die nachträgliche Entlohnung von "zweckverfehlenden Arbeitsleistungen" im Sinne des Paragraph 1152, ABGB oder ihre Abgeltung unter besonderen Voraussetzungen durch einen Kondiktionsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB kommen dann nicht zur Anwendung, wenn von vornherein ein bestimmtes Entgelt vereinbart war. In diesem Fall wird die Verjährung des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 1486, ABGB durch die zusätzliche Erwartung späterer anderweitiger Bedenkung ohne entsprechende Vertragsänderung nicht hinausgeschoben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021598
Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00562_7800000_001