Rechtssatz RS0021609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021609
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Rechtssatz
Erkennt der Aufsichtsrat Ruhegehälter vorbehaltlos zu, gibt es mit Ausnahme eines bewußten Zusammenwirkens der bei Vertragsabschluß handelnden Personen zum Nachteil der Gesellschaft keine Handhabe gegen eine in der Folge eintretende Belastung der Gesellschaft durch unangemessen hohe Pensionen. Die Ermächtigung des § 78 Abs 2 AktG 1937 zur einseitigen Herabsetzung der Vorstandsbezüge wurde vom österreichischen Gesetzgeber nicht übernommen.Erkennt der Aufsichtsrat Ruhegehälter vorbehaltlos zu, gibt es mit Ausnahme eines bewußten Zusammenwirkens der bei Vertragsabschluß handelnden Personen zum Nachteil der Gesellschaft keine Handhabe gegen eine in der Folge eintretende Belastung der Gesellschaft durch unangemessen hohe Pensionen. Die Ermächtigung des Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 zur einseitigen Herabsetzung der Vorstandsbezüge wurde vom österreichischen Gesetzgeber nicht übernommen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 513/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
Veröff: RdW 1989,103 = SZ 62/4 = JBl 1989,264
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021609
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_010