Rechtssatz RS0021617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021617
Entscheidungsdatum
14.10.1976
Rechtssatz
Der Architekt, dem die Planung eines Hauses übertragen worden ist, muß sich bei der Ausführung des Werkes zwar im Rahmen der getroffenen Vereinbarung halten, darf aber in diesem Rahmen seine künstlerischen Vorstellungen frei verwirklichen und muß nachträgliche, von der Vereinbarung abweichende Weisungen nur befolgen, wenn diese sich aus besonderen Umständen als notwendig erweisen oder ihre Nichtbefolgung gegen Treu und Glauben verstieße (hier: sofortige Umplanung des Daches, um zeitgerechte Herstellung des gesamten Baues zu ermöglichen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021617
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00667_7600000_002