Rechtssatz RS0021618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021618
Entscheidungsdatum
08.02.1989
Rechtssatz
Die Zusage des Arbeitgebers, für die nach einer bestimmten Anwartschaftszeit in den Ruhestand tretenden Arbeitnehmer die Zahlung der Prämie für eine Zusatzkrankenversicherung zu übernehmen, dient ebenso wie eine Betriebspension dem Zweck, den Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard - wenn auch nur in einem bestimmten Bereich - für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021618
Dokumentnummer
JJR_19890208_OGH0002_009OBA00316_8800000_001